AGB

Columbus-Cargo Intern. Speditions GmbH zum Transportauftrag („Auftraggeber-AGB“)

1.Gültigkeit

Diese Bedingungen, in welche unter (www.columbus-cargo.com/de/auftraggeber-agb) jederzeit eingesehen werden kann gelten ausschließlich dann, wenn die Columbus-Cargo Intern. Speditions GmbH, im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt, Speditions- und Frachtaufträge an den Auftragnehmer „AN“ erteilt.

Der Transportauftrag ist auch ohne Gegenbestätigung bindend. Eine schriftliche Gegenbestätigung mit durch den AN abgeänderten Vertragsbestandteilen gilt als unwirksam. Mündlich getroffene Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

Unabhängig von telefonischen Kapazitätsanfragen, kommt der Transportvertrag erst auf Basis des übermittelten Transportauftrages, samt der darin enthaltenen AGB des AG zustande. Es kommen keine diesen Geschäftsbedingungen widersprechenden Bedingungen zur Anwendung. Der AN kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Auftragsbestätigungen enthalten wären. Insbesondere kann sich der AN nicht auf die Geltung der AÖSp oder sonstiger Bedingungen (z.B. in Auftragsbestätigungen etc.) berufen. Eventuell anderslautende Gegenbestätigungen sind nicht Bestandteil des Frachtvertrages und gegenstandslos. Spätestens mit der Übernahme der beförderten Güter zur Beförderung an der Beladestelle bestätigt der AN nochmals die Akzeptanz dieser AGB.

2. Maßgebliche Bestimmungen

Für sämtliche Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Der AN haftet dem AG gegenüber immer wie bei Selbsteintritt. Die Bestimmungen des Artikels 34 CMR gelten nicht. Für innerdeutsche Transporte gelten die Bestimmungen des deutschen HGB über das Frachtgeschäft. Bei innerdeutschen Transporten gilt die erhöhte Haftung von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes als vereinbart. Die Anwendung der AÖSp ist bei Transportaufträgen des AG an den AN ausdrücklich ausgeschlossen.


3. EU-Mobilitätspaket

Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbesondere in Bezug auf

  • Meldeverpflichtungen
  • Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug
  • Anwendung des Gastland-Lohnrechts
  • Übermittlung von Unterlagen nach entsprechender Aufforderung der Kontrollorgane
  • Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
  • Marktzugangs- und Kabotagebestimmungen
  • Verpflichtungen im Hinblick auf die Lenk- und Ruhezeiten

Der Auftragnehmer/Frachtführer sichert zu, sämtliche Bestimmungen, die durch Einführung des europäischen Mobilitätspakets in der EU gelten, einzuhalten. Dies gilt auch für die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) und vergleichbare in Europa geltende Vorschriften. Sollte der Auftraggeber aufgrund von Verstößen durch den Auftragnehmer/Frachtführer in irgendeiner Weise in Anspruch genommen werden hat dieser den Auftraggeber vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.


4. Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe

Um- bzw. Zuladungen sind bei Komplettladungen ausnahmslos unzulässig. Weiters gilt ein ausnahmsloses Beiladeverbot, wenn die beigeladenen Güter die ursprünglichen Güter beschädigen können, bzw. Zusammenladeverbote bestehen. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten des Auftraggebers zulässig. Sollte der Einsatz von Subfrachtführern vom Auftraggeber ausnahmsweise gestattet werden, müssen diese vom Auftragnehmer vorher streng geprüft werden und bereits mehrere Aufträge (mindestens 5) nachweislich ordnungsgemäß für diesen durchgeführt haben. Die Vergabe von Ladungen an Subunternehmer, die nicht mit dem Auftragnehmer bereits vorher in Geschäftsbeziehungen standen, insbesondere über Frachtenbörsen, ist ausnahmslos untersagt. Ein Stapeln der Ware (z.B. um zusätzlichen Laderaum etc. zu schaffen) ist ebenso ausdrücklich verboten! Für die Verletzung einer dieser Bestimmungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,00, unabhängig von der tatsächlichen Schadenhöhe, vereinbart. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.

Ladungen dürfen auf keinen Fall ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers in ein Lager/Zwischenlager/Warenhaus umgeladen werden. Bei einem Zuwiderhandeln wird eine Pönale in Höhe von 95 % der Fracht verrechnet.


5.Lademitteltausch

Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofortigen Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen, etc.) sowohl beim Absender, als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Der Frachtführer hat daher eine ausreichende Anzahl von ordnungsgemäßen und tauschfähigen Lademittel mitzuführen. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Für jeden Lademitteltausch ist ein entsprechender Lademittelschein mit der Frachtrechnung an den Auftraggeber zu senden. Bei fehlenden Lademittelscheinen ist der Auftraggeber gezwungen, davon auszugehen, dass der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an einer Entladestelle keine Lademittel zurückerhalten hat, ist der Auftraggeber sofort zu verständigen, damit dieser noch, während das Fahrzeug an der Entladestelle ist, für eine Klärung sorgen kann. Sollte diese Verständigung nicht, oder nicht rechtzeitig erfolgen, ist der Auftragnehmer selbst für die Besorgung der nicht getauschten Lademittel verantwortlich. Werden die Ladehilfsmittel nicht oder nicht in vollem Umfang getauscht, ist dies am CMR-Frachtbrief sowie am Lademittelschein mit einer Begründung schriftlich festzuhalten und bestätigen zu lassen. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Lademitteltausches hat der Frachtführer als Auftragnehmer für jede nicht getauschte bzw. rückgeführte Palette € 18,-, pro Gitterbox € 100,-, und bei anderen Lademitteln den ortsüblichen Handelspreis zu bezahlen. Zusätzlich sind eine Bearbeitungspauschale von € 20,- pro Transport und Rückführungskosten für die nicht getauschten Lademittel von € 1,- per KM bis zur Rückführungs- bzw. Abholstelle, an welcher der Tausch unterlassen wurde, zu entrichten. Die Rückführung der Packmittel durch den Auftragnehmer innerhalb von 21 Tagen ist Gegenstand des Frachtvertrages und mit der Fracht abgegolten. Diese Ansprüche stehen dem Auftraggeber in jedem Fall auch ohne Verschulden des Frachtführers zu. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden einzelnen Transport nachvollziehbare Aufzeichnungen über den Palettentausch von sich aus zu führen. Diese Aufzeichnungen bzw. Dokumentationen/Nachweise sind unverzüglich nach dem Transport, spätestens zusammen mit der Frachtrechnung, zu übermitteln. Achtung: es werden nur Originalpalettenscheine akzeptiert! Vor Übermittlung dieser Dokumente ist die Fracht nicht fällig. Bei Kühltransporten ist für die Fälligkeit der Frachtrechnung zusätzlich die Übermittlung eines lesbaren Temperaturprotokolls erforderlich. Bei fehlenden Unterlagen bzw. Lademittelaufzeichnungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Konventionalstrafe in Höhe der Fracht pro Transportauftrag fällig, d.h. der Anspruch auf Frachtlohn verfällt. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon in allen Fällen unberührt.

Düsseldorfer Paletten sind im Grunde nicht zu tauschen, jedoch muss der Auftragnehmer die Palettenbewegungen wie bei den Europaletten dokumentieren und dem Auftraggeber die entsprechenden Lademittelscheine zukommen lassen. Falls der Auftragnehmer entgegen der Anweisung des Auftraggebers Düsseldorfer Paletten bei der Entladestelle zurückbekommen sollte, so soll der Auftragnehmer selbige innerhalb von 4 Wochen beim Absender retournieren. Für nicht zeitgerecht retournierte Düsseldorfer Paletten verrechnet der Auftraggeber Euro 8,- pro Stück an den Auftragnehmer.


6.Stornierung, Nichtübernahme des Frachtgutes

Der gegenständliche Transportauftrag ist bindend, wenn nicht innerhalb einer Stunde ab Eingang beim Auftragnehmer ein Widerspruch erfolgt.

Werden vom Auftragnehmer diese Auftragsbedingungen nicht akzeptiert, ist dieser Auftrag mit einem Vermerk „STORNO“, quer über alle Seiten des Ladeauftrags, innerhalb von 1 Stunde kostenfrei abzulehnen. Dieses Storno ist an die im Auftrag angeführte E-Mail-Adresse/Faxnummer zurück zur zuständigen Kontaktperson beim AG zu übermitteln. Im Falle einer Stornierung nach Ablauf 1 Stunde, Nichtübernahme des Transportgutes bzw. des Transportauftrages durch den Auftragnehmer, ist der Auftraggeber berechtigt, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe der, für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht in Rechnung zu stellen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.

In jedem Fall werden bei der Stornierung des Auftrages 25% des Frachtpreises verrechnet. Der Auftraggeber kann den Transportauftrag kostenfrei bis zu einer Stunde vor dem vereinbarten Beladetermin stornieren.


7.Frachtrechnungen, Zahlungsziel, Abliefernachweise

Frachtrechnungen des Auftragnehmers sind erst dann fällig, wenn die Rechnung zusammen mit den Original-Transportdokumenten (CMR-Frachtbrief, Lieferscheine, Palettenscheine, etc.) an den Auftraggeber nachweislich übermittelt wurden. Das Risiko für die Übermittlung dieser Dokumente trägt der Auftragnehmer.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass eine Abrechnung bei Kunden des Auftraggebers nur dann erfolgen kann, wenn Abliefernachweise rechtzeitig und vollständig übersandt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, sämtliche Unterlagen des Transportes, wie Lieferscheine, Frachtbriefe, Palettenscheine, etc., längstens innerhalb von 10 Tagen im Original an den Auftraggeber zu senden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Bearbeitungsgebühr von € 30,- fällig.

Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage, wobei der Lauf dieser 60 Tages-Frist erst mit vollständigem Einlangen der Rechnung samt den oben erwähnten Transportdokumenten beim Auftraggeber beginnt.


8.Aufrechnung, Ausschluss von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten

Der Auftraggeber ist berechtigt, Aufrechnungen mit Gegenforderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) sowie Frachtkürzungen bei Schlechterfüllungen vorzunehmen. Es wird daher jedem Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsverbot (insbesondere § 32 AÖSp) ausdrücklich widersprochen. Dem Auftragnehmer kommt an keinem der ihm im Zuge dieser Vertragserfüllung übergebenen Waren ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Allfällige Pfand- und Zurückbehaltungsrechte werden daher ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Bestimmungen auch in die mit den allenfalls von ihm eingeschalteten Subunternehmern (wenn vom Auftraggeber schriftlich der Einsatz von Subunternehmern schriftlich gestattet wurde) abschließende Verträge aufzunehmen. Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung gegenüber Forderungen bzw. Ansprüchen des Auftraggebers aufrechnen.


9.Kennzeichen

Sollte der Ladeauftrag keine Kennzeichen enthalten, diese nicht korrekt sind, oder sich ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die richtigen Kennzeichen unverzüglich bekannt zu geben. Der Auftragnehmer vermeidet dadurch Verzögerungen bei der Beladung und der Bearbeitung der Frachtabrechnung.


10. Pflicht zur Schadensmeldung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Auftraggeber und der Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen vom Auftraggeber einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung durch den Auftraggeber bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.


11.Ladungssicherungsmittel

Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl von Ladungshilfsmitteln (Unterleghölzer etc.) und Sicherungsmitteln (Zurrketten und Zurrgurte, Klemmbalken, etc.) mitzuführen, andernfalls ein Fahrzeugmangel vorliegt.

Für die Anforderung der Ladungssicherung ist es unumgänglich, dass das Fahrzeug vollständig mit Spriegel- und Bordwandbrettern bei Planenaufbauten und Spett- und Klemmstangen bei Kofferaufbauten nach DIN ausgerüstet ist. Des Weiteren sind für eine beförderungssichere Verladung mindestens Unterleghölzer, alle Seitenbretter, zwei Spannbretter, 2 Sperrbalken, 20 Gurte mit Langhebelratschen, 12 Zurrösen im Boden, 24 Kantenschoner und ausreichend Antirutschmatten erforderlich.

Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält der Auftraggeber sich vor, das Fahrzeug auf Kosten des Auftragsnehmers mit entsprechenden Ladungshilfsmitteln ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzusetzen und dem Auftragnehmer eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe der für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht zu verrechnen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz bleibt davon unberührt. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer voll haftbar! In jedem Fall wird für diese administrativen Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.

Pönalen die der Auftraggeber an dessen Kunden zahlen muss, werden 1 zu 1 an den Auftragnehmer weiterverrechnet.

Die Sicherstellung der ordentlichen Verstauung des Frachtgutes sowie die Ladungssicherung sind ausnahmslos Aufgabe des Auftragnehmers; dies auch dann, wenn der Absender die Beladung tatsächlich selbst vorgenommen hat.


12. Berechtigungen und Transporthindernisse

Der Auftragnehmer hat bei jedem Transport von sich aus sicherzustellen, dass der Transport ohne Hindernisse durchgeführt werden kann und muss vorher überprüfen, ob Genehmigungen einzuholen oder zolltechnische Maßnahmen (welcher Art auch immer) etc. zu ergreifen sind (Erledigung von Versandverfahren etc.). Der Auftragnehmer hat beim Auftraggeber alle relevanten Zollinformationen einzuholen und haftet für die ordnungsgemäße Verzollung und alle damit verbundenen Pflichten. Die Kosten die dem Auftragnehmer durch die Verzollung entstehen, sind bereits im Frachtpreis enthalten. Er hat daher keinen Anspruch auf den Ersatz von Kosten die bei der Verzollung entstehen (Tarife, Gebühren, etc.). Weiters haftet der Auftraggeber nicht für Schäden die durch falsche Angaben in den Zollpapieren entstehen.


Es wird vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen verfügt. Dies gilt auch für alle Länder und deren Bestimmungen, die im Rahmen dieses Auftrages befahren werden. Bei unvorhergesehenen Transportverzögerungen bzw. Transportschäden oder Transportwarenverlusten ist der Auftraggeber unverzüglich telefonisch und schriftlich zu verständigen. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber für alle daraus resultierenden Schäden schad- und klaglos. Bei Hindernissen an der Be- oder Entladestelle oder bei Annahme- oder Beladeverzug, hat der Auftragnehmer unverzüglich Weisungen des Auftraggebers einzuholen. Bei Verzögerungen und/oder Hindernissen, gleich welcher Art, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.


13. Sorgfaltspflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers auszuwählen und zu überwachen. Bei der Durchführung des Auftrages ist der Konsum von Alkohol und/oder Drogen strengstens verboten. Der Auftragnehmer hat für ein sauberes Auftreten und tägliche Körperpflege des Fahrpersonals zu sorgen. Vor dem Umgang mit unverpackten Produkten müssen die Hände gewaschen werden oder saubere Handschuhe getragen werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Fahrzeug sich in einem einwandfreien technischen Zustand befindet und dem Stand der Technik entspricht, insbesondere muss das eingesetzte Fahrzeug vorbeugend gewartet und regelmäßig inspiziert werden. Es dürfen nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Anhänger, Auflieger, Tanks, Wechselbrücken/Container, Kräne, technische Einrichtungen und sonstiges Equipment verwendet werden. Das für den beauftragten Transport zustellende Fahrzeug muss, sofern im Transportauftrag nicht gegenteiliges vereinbart wird, den Anforderungen eines gedeckten Fahrzeuges laut CMR entsprechen. Beschädigungen an Planen und Aufbauten, Kondenswasser im Laderaum, nicht besenreine Ladeflächen und wenn der Laderaum nicht geruchsneutral ist, kann dies zu Fahrzeugablehnungen an den Ladestellen und zur Verrechnung von Kosten und Schadenersatz führen. Der Laderaum muss gereinigt sein, sodass gewährleistet ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Frachtgutes kommt. Bei Tankfahrzeugen muss ein Reinigungszertifikat von einem zertifizierten Reinigungsunternehmen vor der Beladung eingeholt werden.

Den Bestimmungen des ADR, der StVO sowie des KFG ist in vollem Umfang zu entsprechen. Das Fahrzeug muss besenrein, sauber und geruchsfrei, sowie die Plane absolut dicht sein. Die Mindesthöhe des Aufliegers muss innen 2,70 betragen.

Das gesetzlich höchst zugelassene Gesamtgewicht des LKW darf nicht überschritten werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässigen Achslasten nicht überschritten werden und die Ladung ordnungsgemäß auf der Ladefläche verteilt ist.

Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält sich der Auftraggeber vor, das Fahrzeug auf Kosten des Auftragnehmers vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe der Fracht des Ersatzfahrzeuges zu verrechnen! Diese Konventionalstrafe ist vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossen und verschuldensunabhängig. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt. In jedem Fall wird für diese Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.


14. Gefahrgut

Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle von Gefahrenguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. ADR ausgebildet sind und eine gültige ADR-Bescheinigung mit sich führen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern ausgerüstet sein. Insbesondere müssen alle erdenklichen Anforderungen im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände erfüllt sein (Kanalisationsabdeckung, Schaufel, Besen, Feuerlöscher, Bindemittel, Auffangbehälter, Atemschutz, etc…). Bei Transport von Gefahrgütern (ADR) haftet der Auftragnehmer drüber hinaus für die ordnungsgemäße Deklaration auf den Frachtdokumenten, die korrekte Bezettelung der Ladung und für die Mitführung der erforderlichen Transportdokumente sowie der rechtskonformen Kennzeichnung des Fahrzeuges. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle gefahrgutsrechtlichen Vorschriften, insbesondere ADR als auch sämtliche nationale Bestimmungen in den vom Transport betroffenen Ländern befolgt werden. Der Auftragnehmer bestätigt das Vorhandensein eines Gefahrgutbeauftragten in seinem Unternehmen.


15. Verkehrshaftungsversicherung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich – vor Übernahme eines Transportes – die Versicherungspolizze als Bestätigung über eine ausreichende (Mindestversicherungssumme € 600.000,- pro Schadensfall) und in Österreich branchenübliche Versicherung dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Diese Versicherung muss auch eine Haftung gem. Art. 29 CMR und Schäden bei Be- und Entladevorgängen decken. Sollte dem Auftraggeber vor Durchführung des Transportes die Versicherungspolizze über die Eindeckung der Verkehrshaftungsversicherung nicht vorliegen, ist dieser berechtigt, eine Versicherungsdeckung für diesen Transport zu Gunsten des Auftragnehmers einzuholen; in diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, 4 % (mindestens jedoch € 40) vom vereinbarten Frachtpreis in Abzug zu bringen. Die Prämienrückerstattung ist im Nachhinein nicht mehr möglich. Der Auftragnehmer hat selbst von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass die obige Versicherungspolizze dem Auftraggeber vorliegt. Für Kabotage Transporte muss die Mindestversicherungssumme den jeweiligen nationalen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zusätzlich auch für Kabotage-Transporte eine entsprechende Versicherung gemäß den obigen Ausführungen einzudecken.


16. Kühltransporte

Bei temperaturgeführten Transporten ist sicherzustellen, dass die vom Auftraggeber vorgegebenen Temperaturen eingehalten werden und permanent durch geeignete Mess- und Überwachungsgeräte ermittelt und festgehalten werden. Das Fahrzeug muss mit einem funktionierenden Temperaturschreiber ausgestattet sein. Vor Übernahme der Ware hat der Auftragnehmer zu überprüfen, ob die zu übernehmende Ware ausreichend vorgekühlt ist (die Beweislast trifft den Auftragnehmer). Hierfür hat er entsprechende Messgeräte mitzuführen. Kühltransporte dürfen nur mit einem technisch einwandfreien und regelmäßig gewarteten Kühlfahrzeug durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Temperaturprotokolle über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Ablieferung des Gutes aufzubewahren und auf Aufforderung an den Auftraggeber auszuhändigen. Darüber hinaus sind Kopien entsprechender Aufzeichnungsprotokolle im Zuge der Rechnungsstellung, zusätzlich zu den in diesen Bedingungen erwähnten Dokumenten, an den Auftraggeber zu übermitteln. Alle Messmittel sind in festgelegten Intervallen und nach definierten anerkannten Standards/Methoden zu überprüfen und gegebenenfalls zu justieren oder kalibrieren. Die Ergebnisse der Überprüfung, Justierung und Kalibrierung sind auf Verlangen an den Auftraggeber zu übermitteln. Kühl- und Kofferfahrzeuge müssen mit ausreichend Befestigungsstangen und sonstigen Sicherungsmitteln ausgestattet sein. Bei Kühltransporten muss die ausreichende Luftzirkulation gewährleistet sein. Bei fehlenden Temperaturaufzeichnungen verfällt der Frachtanspruch zur Gänze. Ist die Transporttemperatur aus dem Ladeauftrag nicht zu entnehmen, hat der Auftragnehmer von sich aus Weisungen beim Auftraggeber hinsichtlich der Transporttemperatur sowie der richtigen Betriebseinstellung des Kühlaggregates einzuholen.

Beim Transport von Frischwaren / temperaturgeführten / Kühl- und Pharmatransporten gilt zusätzlich zu den obigen Punkten Folgendes: Frischwarentransporte / Kühltransporte / Pharmatransporte dürfen nur mit einem technisch einwandfreien und regelmäßig gewarteten Kühlfahrzeug durchgeführt werden. Die Fußböden der Fahrzeuge sind sauber und in einwandfreiem Zustand zu halten. Es sind Fahrzeuge auszuwählen, deren Fußböden leicht zu reinigen sind und deren Wandflächen mit glatter Oberfläche versehen sind. Die Oberflächen des Fahrzeuges haben wasserundurchlässig, wasserabstoßend und abwaschbar zu sein. Die Decken und Türen der Fahrzeuge und Tiefkühlfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Ansammlungen von Schmutz und Kondenswasser sowie unerwünschter Schimmelbefall und Ablösungen von Materialien verhindert werden. Es müssen geeignete Kälteanlagen zur Schaffung der Lufttemperaturbedingungen für einen hygienisch einwandfreien Transport von Frischwaren- Tiefkühl- und Pharmaprodukten vorhanden sein.

Die Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges gelten als transportvorbereitende Maßnahme. Der Transportunternehmer hat Pläne für die Reinigung und Desinfektion, abgestimmt auf das Beförderungsmittel und die transportierte Ware, zu erstellen und dem Auftraggeber auf seine Anforderung hin zur Verfügung zu stellen. Im Zusammenhang mit der Reinigung und Desinfektion wird auf die NORM DIN 10 516 (Reinigung und Desinfektion) sowie die aktuellen Listen der nach den Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für den Lebensmittelbereich hingewiesen. Es sind eine Unterhaltsreinigung, eine Grundreinigung sowie eine Desinfektion durchzuführen.

Hinsichtlich der Lebensmittelhygiene wird auf Verordnungen des EG-Hygienepakets (852/2004 und 853/2004) verwiesen. Die Anforderungen des Auftraggebers im Hinblick auf Frischwaren-; Kühl-; und Pharmatransporte sind Folgende: Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind in Fragen des HACCP zu schulen und sollten solche Schulungen mindestens 1 Mal Jährlich stattfinden sowie folgende Punkte vermittelt werden: Grundkenntnisse der Transport- und Lagehygiene, wie z.B. Temperaturanforderungen, Grundkenntnisse über Reinigung und Desinfektion, Maßnahmen bei Schädlingsbefall, Grundkenntnisse über Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die durch Mikroorganismen, Schädlinge, Rückstände oder Fremdkörper verursacht werden. Die Schulung ist zu dokumentieren und deren Unterlagen müssen über einen Zeitraum von 3 Jahren aufbewahrt und auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Die Temperaturanforderungen des Auftraggebers orientieren sich am Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel (ATP). Unberührt davon bleiben die spezifischen Temperaturanforderungen der speziellen Produktvorschriften.

Vor der Beladung haben die Fahrer Folgendes zu beachten: Der Laderaum muss unbeschädigt, sauber, trocken und frei von Gerüchen/ Schädlingen sein. Das Fahrzeug muss ständig temperiert sein. Vor der Beladung ist der Temperatur-Drucker zu überprüfen, auch ob ausreichend Papier und Toner vorhanden sind. Bei Pausen und/ oder Fahrtunterbrechungen muss die Temperatur gehalten werden. Die Kühl-/ Heizkette darf nicht unterbrochen werden. Jede Temperaturabweichung muss sofort gemeldet werden.

Während der Beladung haben die Fahrer Folgendes zu beachten: Es sind Temperatur-Stichproben der Waren zu machen und Abweichungen sofort auf dem CMR-Frachtbrief zu vermerken und die Disposition des Auftraggebers zu benachrichtigen. Weiters ist auf die äußere Erscheinung der Ware zu achten (Paletten und Kartonagen). Die Klimaeinrichtungen (Aggregat, Lüftungen) müssen laut Vorgabe funktionieren. Der Fahrer hat eine ordnungsgemäße Ladungssicherung vorzunehmen. Weiters ist die Palettenhöhe zu kontrollieren; sollten die Paletten zu hoch sein, muss sofort das Ladepersonal und die Disposition informiert werden. Denn wenn die Paletten zu hoch gepackt sind, wird die Luftzirkulation verhindert. Während der Beladung darf das Aggregat keinesfalls abgedreht werden.

Nach der Beladung ist der Türverschluss zu prüfen und ein Sicherheitsschloss anzubringen.

Es ist verboten, Informationen über die Ware, Route, Pausen und Adressen an Dritte weiterzuleiten. Bei jedem Stopp muss die Unversehrtheit des Sicherheitsschlosses geprüft werden. Es ist nur den Anweisungen des Auftraggebers zu folgen.

Die Fahrzeuge für den Transport von Frischwaren, tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmittel, Molkereiprodukten und Obst und Gemüse müssen so ausgewählt und verwendet werden, dass die höchste Temperatur der Lebensmittel nicht über die vom Verlader bzw. nach ATP angegebene Temperatur hinausgeht. Das für Frischwaren / tiefgefrorene Lebensmittel ausgewählte Fahrzeug muss mit Isolieraufbau und Kälteanlage nach DIN 8958/8959 Klasse C ausgelegt sein. Für die Beförderung von Frischwaren, tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmittel, Molkereiprodukten, Obst und Gemüse ist das Fahrzeug so auszuwählen, dass während des Transportes die höchste Temperatur der Lebensmittel an jeder Stelle der Ladung den angegebenen Wert nicht überschreitet.

Der Laderaum des Fahrzeuges ist ausreichend vorzukühlen (unter Beachtung der Außentemperatur); im Winter mindestens eine ½ Stunde vor der Beladung und im Sommer mindestens 1 Stunde vor der Beladung. Wegen eventueller Temperaturdifferenzen ist der Thermostat der Kälteanlage um 3°C niedriger als erforderlich zu stellen. Die Türen des Laderaumes sind erst kurz vor der Beladung zu öffnen. Bei einer Überprüfung des Ladegutes während des Transportes ist sicherzustellen, dass die Lebensmittel keinem Einfluss unterliegen, der negative Auswirkungen auf die Qualität hat. Der Ladebeginn und das Ladeende sind zu dokumentieren.

Wenn Pharmaerzeugnisse mit Temperaturvorgaben transportiert werden müssen, ist immer auf die Vorgabe des Herstellers/Verladers zu achten. Als Erstes muss der Auflieger 1 Stunde vor der Beladung vorgekühlt/ geheizt werden und nach Beladung das Aggregat auf Dauerlauf mit der Setpoint-Vorgabe eingestellt werden.

Die Temperaturen der Lebensmittel / Frischwaren / gefrorenen / tiefgefrorenen Lebensmittel müssen während des Transportes laufend überwacht werden. Besondere Temperaturbedingungen des Produzenten bzw. des Verladers sind einzuhalten. Die zerstörungsfreie Temperaturmessung ist zwischen den Versandstücken mit einem Temperaturmessfühler (Sonde) mit flachem Kopf durchzuführen. Der Mehraufwand, der dem Frachtführer für diese Kontrolle entsteht, ist mit dem vereinbarten Frachtpreis abgegolten. Vor der Messung muss die Sonde so nah wie möglich auf die Temperatur des Erzeugnisses herabgekühlt werden. Bei der zerstörenden Messung wird in das Erzeugnis ein Loch gebohrt. Das Loch wird mittels eines vorgekühlten Instrumentes zum Eindringen in das Produkt gebohrt, in das die Sonde eingeführt wird. Dieses soll so groß sein, dass es die Sonde dicht umschließt. Die Sonde soll ca. 2,5 cm in das Erzeugnis eingeführt werden.

Hinsichtlich des Messgeräts ist wie folgt zu verfahren: Die Reaktionszeit muss 90% der Zeit zwischen der ersten und letzten Aufzeichnung in einem zeitlichen Abstand von drei Minuten entsprechen. Das System sollte in dem Messbereich zwischen -35°C und + 25°C eine Genauigkeit von +- 0,5 °C aufweisen. Während der Messung in einer Umgebungstemperatur zwischen -35°C und + 25°C darf die Messgenauigkeit nicht mehr als 0,3°C abweichen. Die Auflösung des Gerätes muss mindestens 0,1° C betragen (Je höher die Auflösung eines Messgerätes ist, desto genauer kann ein Wert dargestellt werden). Die Genauigkeit des Systems muss in regelmäßigen Abständen geprüft werden, jedoch mindestens jährlich. Ein gültiges Kalibrierzertifikat für das System muss vorhanden sein.

Messungen und Prüfungen von Temperaturen sind so durchzuführen, dass die Qualität der Lebensmittel nicht beeinträchtigt wird. Die Temperaturmessungen sind jedenfalls am Be- und Entladeort vorzunehmen. Die Temperatur muss auch während des Transportes überwacht werden. Diese Überwachung hat mit fahrzeugeigenen Temperaturmessgeräten zu erfolgen. Vor Übernahme der Ware hat der Auftragnehmer zu überprüfen, ob die zu übernehmende Ware ausreichend vorgekühlt ist (die Beweislast trifft den Auftragnehmer). Messungen und Prüfungen von Temperaturen sind so durchzuführen, dass die Qualität der Lebensmittel nicht beeinträchtigt wird. Bei der Überprüfung der Temperatur ist grundsätzlich eine zerstörungsfreie Methode anzuwenden (zwischen den Versandstücken). Die zur Temperaturmessung herangezogenen Versandstücke müssen repräsentativ für den wärmsten Punkt der Ladung sein. Werden während des Transportes mit voll beladenem Fahrzeug Stichprobenmessungen vorgenommen, sind die Messungen in der Nähe der Türen durchzuführen. Es wird empfohlen, die zur Messung herangezogenen Versandstücke zu kennzeichnen. Vor der Messung muss die Sonde so nah wie möglich auf die Temperatur des Erzeugnisses herabgekühlt werden (DIN EN 13485).

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Temperaturprotokolle über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Ablieferung des Gutes aufzubewahren und auf Aufforderung an den Auftraggeber auszuhändigen.

Die Fahrzeuge müssen mit ausreichend Befestigungsstangen und sonstigen Sicherungsmitteln ausgestattet sein. Bei Kühltransporten muss die ausreichende Luftzirkulation gewährleistet sein. Bei fehlenden Temperaturaufzeichnungen verfällt der Frachtanspruch zur Gänze. Ist die Transporttemperatur aus dem Ladeauftrag nicht zu entnehmen, hat der Auftragnehmer von sich aus Weisungen beim Auftraggeber hinsichtlich der Transporttemperatur sowie der richtigen Betriebseinstellung des Kühlaggregates einzuholen.


17. Be- und Entladung, Ladungssicherung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Be- und Entladung durchzuführen. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen in die Haftungssphäre des Aufragnehmers. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Insbesondere trifft den Auftragnehmer die Pflicht für die Verkehrssicherheit als auch Betriebssicherheit des Transports und der Ladungssicherung zu sorgen. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer, auch dann, wenn der Absender die Ware verladen hat. Der Auftragnehmer hat alle Schadensquellen vor der Durchführung des Transportes zu eruieren und insbesondere die Transporttauglichkeit der Verladung/Stauung sowie der Verpackung zu kontrollieren. Erforderlichenfalls sind Schadensquellen zu beseitigen bzw. Weisungen beim Auftraggeber einzuholen. Der Auftragnehmer hat bei Übernahme der Ware die Stückzahl, die Beschaffenheit und das Gewicht der Transportgüter zu überprüfen. Bei Abweichungen von Menge, Qualität und Übernahmetemperatur zu denen vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben sowie bei mangelhafter Verpackung, Stauung, als auch bei Unmöglichkeit der Prüfung, ist die Beladung sofort zu stoppen, und erst nach Rücksprache und ausdrücklicher Anweisung des Auftraggebers weiter auszuführen. Bei allen Unstimmigkeiten ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und entsprechende Vorbehalte auf den Frachtbrief einzutragen. Maßgeblich für den Beweis der vom Fahrer bei der jeweiligen Ladestelle übernommenen Packstücke ist die zu unterschreibende Übernahmebestätigung.

Bei Verladung unterschiedlicher Produkte in einer Ladeeinheit sind diese klar zu trennen und es ist besonders darauf zu achten, dass es zu keiner Kreuzkontamination, verursacht durch unverträgliche Produkte, kommt.


18. Bewachungspflicht /Sicherheitsmaßnahmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Annahme des Auftrages und der Übernahme des Transportgutes, die beladenen Kraftfahrzeuge, Anhänger und/oder Sattelauflieger bei jeglichem Abstellen während der Zeit zwischen der Übernahme der Ladung zur Beförderung und deren Ablieferung ordnungsgemäß und durchgehend zu bewachen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten bei jedem (auch kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt sind. Die zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten müssen weiters mit 2 voneinander unabhängigen - dem Stand der Technik entsprechenden und funktionierenden - Diebstahlssicherungen ausgerüstet sein, die bei jedem, wenn auch nur kurzfristigem, Abstellen nachweislich aktiviert sein müssen. Die Hecktüren der Anhänger/Container müssen immer nachweislich versperrt sein (zumindest mit einem massiven Bügelschloss), sodass ein Zugriff von außen durch Dritte jedenfalls verhindert wird. Nach jeder Pause ist die Unversehrtheit des Schlosses bzw. der Außenwände des Laderaums zu kontrollieren. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Transportfahrzeuge (Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten, Container etc.) während des Abstellens immer ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem beleuchteten und gesicherten Parkplatz oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichend bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden. Es dürfen generell nur bewachte Parkplätze verwendet werden. Eine Liste der bewachten Parkplätze ist beispielsweise unter www.iru.org, www.ania.it abrufbar. Die Routenplanung ist so vorzunehmen, dass – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten – keine Pausen, Übernachtungen oder sonstige Abstellvorgänge (außer kurzfristige Tankvorgänge) auf unbewachten Parkplätzen erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist der Auftragnehmer verpflichtet, vorsorglich bewachte Parkplätze zu reservieren und den Fahrer entsprechend einzuteilen. Das isolierte Abstellen von beladenen Anhängern/Aufliegern/Wechselaufbauten (ohne Zugfahrzeug) sowie das Abstellen des Transportfahrzeuges in einem nicht gesicherten Gebiet ist ausnahmslos (auch auf einem bewachten Parkplatz) untersagt und besteht hier meist kein Versicherungsschutz bei herkömmlichen Versicherungen (!!).

Bei allen Transporten nach England, muss der Fahrer aufgrund der aktuellen Migrationsgefahr, die Ladung verplomben und den Lkw mit einem Schloss versperren, um das Eindringen von Personen zu vermeiden. Aufgrund der aktuellen Situation wird das Parken in einem Umkreis von 100 km von Calais ausdrücklich verboten. Die letzten 100 km bis zum Hafen müssen ohne Zwischenstopp gefahren werden. Es ist weiters die Pflicht des Fahrers, sich zu vergewissern, dass keine Personen zugestiegen sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich an die Vorgaben des britischen Home Office (Innenministeriums) zu halten und die notwendigen „Vehicle Security Checks“ durchzuführen. Die Sicherheits-Checkliste für das Fahrzeug finden Sie unter www.gov.uk/government/publications/vehicle-securtity-checklist.


19. Erfüllungsgehilfen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen auch tatsächlich befolgt werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten LKW-Fahrer über sämtliche ausländerbeschäftigungs- bzw. entsendungsrechtlichen Bewilligungen verfügen und entsprechend den Gesetzen des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beschäftigt sind. Die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Nachweise und Dokumente (insbesondere Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen) sind vom Fahrer mitzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beistellung ausschließlich solcher Fahrer, die zumindest solche Kenntnisse der Sprache am Abgangs- und Übernahmeort haben, um sich mit dem Absender und Empfänger sowie den Behörden ausreichend verständigen zu können. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das Fahrpersonal über eine gültige international geltende Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung gem. Richtlinie 2003/59/EG (EU-Berufskraftfahrerausbildung) verfügt. Der Fahrer muss für alle Voraussetzungen des Transportes besonders geschult sein und die notwendigen Bescheinigungen mit sich führen. Insbesondere müssen die Anforderungen im Bereich ADR und StVO, Ladungssicherung und im Bereich Sicherheitsvorschriften/Sicherheitsbekleidung besonders erfüllt sein. Aus Sicherheitsgründen hat der Fahrer bei allen Be- und Entladetätigkeiten stets Sicherheitsschuhe, Helm, lange Oberbekleidung und Warnweste zu tragen (sofern Sicherheitsvorschriften bei der Be- oder Entladestelle nicht höhere Ansprüche stellen). Bei ADR Transporten hat der Fahrer die dafür notwendige Sicherheitsausrüstung mitzuführen/anzulegen. Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält sich der Auftraggeber vor, das Fahrzeug/den Fahrer auf Kosten des Auftragnehmers vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer voll haftbar! In jedem Fall wird für diese Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.


20. Lenkzeiten, Entlohnung

In vielen europäischen Ländern gelten Gesetze zur Bezahlung des Mindestlohns für Fahrpersonal, zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, sowie zur Einhaltung der Meldepflichten. Teilweise sehen die gesetzlichen Bestimmungen bei einer Unterentlohnung eine verschuldensunabhängige Unternehmerhaftung sowie strafrechtliche Sanktionen vor. Zum Zwecke der Einhaltung dieser Bestimmungen wird folgendes vereinbart: Der AN sichert zu, dass er sich Kenntnis von diesen gesetzlichen Bestimmungen verschafft hat. Der AN sichert weiters zu, die Einhaltung sämtlicher derartiger Bestimmungen sicherzustellen; dazu gehören insbesondere die fristgerechte Bezahlung des vorgeschriebenen Mindestlohns, die Erfüllung der Meldepflichten, insbesondere die Meldung des Einsatzplanes, entsprechend den hierfür vorgesehenen Meldeformularen, die Bereitstellung der entsprechenden Lohn- und Arbeitsaufzeichnungen zur Kontrolle des Mindestlohns, die über Aufforderung der Behörden zur Überprüfung zu übermitteln sind, die Sicherstellung der Mitführung von Aufzeichnungen durch den LKW-Fahrer über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Der AN ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestlohn -Bestimmungen bzw. der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers davon zu überzeugen, dass diese auch tatsächlich befolgt werden. Auf Verlangen hat der AN auch dem Auftraggeber entsprechende Nachweise zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich vorzulegen. Der AN verpflichtet sich den Auftraggeber hinsichtlich aller Aufwendungen/ Kosten/ Ansprüche/ Forderungen (unabhängig vom Rechtsgrund), die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Vereinbarung oder der Nichteinhaltung von Mindestlohn-Bestimmungen (inklusive den dazu erlassenen Verordnungen) entstehen, voll umfänglich, d.h. auch der Höhe nach unbeschränkt, schad -und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere auch für das Entstehen von Verwaltungskosten, Vertretungs- und auch Beratungskosten.


21. Kundenschutz

Kundenschutz gilt als vereinbart; bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit Kunden des Auftraggebers und sämtlichen Unternehmen, die in irgendeiner Weise am Transportauftrag beteiligt sind, verfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Darüber hinaus wird für die Verletzung dieser Wettbewerbs- bzw. Kundenschutzklausel eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgenommene Konventionalstrafe in Höhe von € 10.000,00,- unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.


22. Standgeld

Die Geltendmachung von Standgeld ist bei einer Wartezeit bzw. Stehzeit beim Absender bzw. Empfänger etc. jeweils bis zu 24 Stunden ausgeschlossen. Unberücksichtigt bleiben Samstage, Sonn - und Feiertage, d.h. diese sind immer standgeldfrei. Weiters ist die Geltendmachung eines Aufwandersatzes bzw. eines Schadenersatzanspruches oder sonstiger Kosten bei einer Stornierung des Auftrages seitens des Auftraggebers innerhalb von 10 Stunden ab Auftragserteilung ausgeschlossen. Nach der vereinbarten 24-Stunden-Standgeldfreiheit dürfen maximal € 150,- pro Tag/pro LKW an Standgeld verrechnet werden, sofern den Auftraggeber tatsächlich ein Verschulden trifft, wobei die Beweislast den Auftragnehmer trifft. Das Standgeld ist allerdings hinsichtlich der Länge mit 3 Tagen maximal begrenzt.


23. Geheimhaltungspflicht

Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 fällig. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.


24. Ladetermine, Lieferfristen

Der gegenständliche Transportauftrag ist bindend, wenn nicht innerhalb einer Stunde ab Eingang beim Auftragnehmer ein Widerspruch erfolgt. Der Auftragnehmer hat mit seinem Fahrzeug zum vereinbarten Beladetermin an der Beladestelle einzutreffen. Bei Nichtgestellung des Fahrzeuges wird eine vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene und vom tatsächlichen Schaden unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 80 % der Fracht (verschuldensunabhängig) fällig. Für das verspätete Eintreffen am Beladeort wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von € 100,-/Std fällig. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz bleibt in beiden Fällen unberührt. Entladetermine gelten als Lieferfristen iSd Art. 19 CMR. Die Be- und Entladetermine sind absolute Fixtermine. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Einhaltung der Lieferfristen dem Auftraggeber besonders wichtig ist und dieser somit ein besonders wichtiges Interesse an der Einhaltung der Lieferfristen hat. Bei Verzögerungen jeglicher Art ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach so berechtigt dies den Auftraggeber zu einem Abzug in Höhe von 30% der Fracht.

Für einen Lieferfristverzug wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von € 100,-/Std fällig.

Ein darüberhinausgehender Schadenersatz bleibt davon unberührt. Des Weiteren wird bei einem Lieferverzug eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 75,- fällig. Der Auftragnehmer hat vor Übernahme des Transportauftrages zu überprüfen, ob die Lieferfrist eingehalten werden kann. Sollten sich Be- und/oder Entladeort ändern, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den geänderten Transportauftrag durchzuführen, der Frachtpreis wird dem entsprechend angemessen in der Höhe angepasst.


25. Entladung gemäß Frachtbrief/Transportauftrag

Die Entladung der Ware darf nur an der im Transportauftrag/Frachtbrief angegebenen Empfänger-Adresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftraggeber vorgenommen werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief vom Transportauftrag abweichen, muss dies vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.


26. Zusätzliche Bestimmungen nach Art des Transportmittels

a) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für alle anderen Transporte (nicht nur für LKW-Transporte), unabhängig von der Art des der Verkehrsmittel. Gegebenenfalls ist die jeweilige Klausel so zu interpretieren, dass sie auch auf den konkreten Transport mit dem tatsächlich eingesetzten Verkehrsmittel anzuwenden ist. Je nach Art des Transportmittels gelten zusätzlich nachstehende Regelungen:

b) Im Bahnverkehr samt Umschlag: Es gelten die zwingenden Bestimmungen der CIM und subsidiär die Bestimmungen des UGB.

c) In der Luftfracht: Es gelten die Bestimmungen des MÜ, sofern der Anwendungsbereich dieses Abkommens (Art. 1 MÜ) erfüllt ist. Ansonsten gelten die Bestimmungen des WA.

d) In der Binnenschifffahrt: Es gelten die Bestimmungen des CMNI, sofern der Anwendungsbereich dieses Abkommens erfüllt ist. Ansonsten gilt das österreichische Binnenschifffahrtsgesetz (BinnSchiffG).

e) In der Seefracht: Es gelten sämtliche Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See (Hamburger Regeln kurz HR). Dies gilt auch dann, wenn der Anwendungsbereich (Art. 2 HR) nicht erfüllt wäre. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auch Art. 23 HR als vereinbart gilt.

f) Im Multimodalverkehr: Ist der Ort des Schadenseintritts bekannt, richtet sich die Haftung nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung (siehe oben). Ist der Ort des Schadenseintrittes unbekannt, so haftet der Frachtführer nach dem für den Auftraggeber günstigsten Haftungsrecht. Dies gilt auch für allfällige Verjährungs- und Ausschlussfristen.

Sämtliche in den oben genannten Übereinkommen und Vorschriften geregelten Haftungsbeschränkungen der Haftung des Auftragnehmers gelten nicht im Fall von, vom Auftragnehmer zu vertretendem, Vorsatz und/oder bewusster Leichtfertigkeit und/oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast trifft den Auftragnehmer.


27. Vertragssprache

Vertragssprache ist sowohl Deutsch als auch Englisch. Bei Auslegungsschwierigkeiten, Unklarheiten und Widersprüchen, ist die deutsche Sprache maßgebend.


28. Verzicht auf Lohnfuhreinwand

Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand des „Lohnfuhrvertrages“; sollte das gegenständliche Vertragsverhältnis tatsächlich als Lohnfuhrvertrag eingestuft werden, erklärt sich der Auftragnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dieses Vertragsverhältnis den haftungsrechtlichen Bestimmungen des Frachtrechts (CMR) zu unterstellen.


29. Fixpreise

Die im Anbot bzw. Auftrag des Auftraggebers genannten Preise gelten als Fixpreise. Zuschläge bzw. Aufwendungen, Kosten (welcher Art auch immer) werden nicht anerkannt.

Die nachträgliche Einführung von Zuschlägen durch den Auftragnehmer ist nur dann zulässig, wenn sich der Dieselpreis zum Tag der Beladung um mehr als 30 % im Vergleich zum Tag des Vertragsabschlusses erhält. Als Berechnungsgrundlage dient der Oil Bulletin der EU-Kommission (Weekly Oil Bulletin (europa.eu))


30. Verjährung

Sämtliche Ansprüche gegen den Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren binnen 6 Monaten. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in allen Fällen mit dem Zeitpunkt der Erteilung des jeweiligen Transportauftrages.


31. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien unterliegen österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-1020 Wien vereinbart. Die Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch.

Diese Vereinbarung ist auch ohne Bestätigung gültig!



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